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Home Recht & Steuern

Können Eltern den Kindesunterhalt von der Steuer absetzen?

von Redaktion
1. April 2020
in Recht & Steuern
Lesezeit: 6min Lesevergnügen
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Kindesunterhalt Steuer absetzen

Kindesunterhalt Steuer absetzen

Inhalt

  • Eltern zahlen Kindesunterhalt aus Ihrem Netto Einkommen
  • Legale Steuergestaltung – Kindesunterhalt von der Steuer absetzen
  • Was versteht man unter Nießbrauch?
  • Weshalb der Barunterhalt für das Kind steuerlich nicht vorteilhaft ist
  • So geht´s – Kindesunterhalt von der Steuer absetzen
  • Dank Zuwendungsnießbrauch Steuern sparen
  • Fazit

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg macht den Weg frei für eine Steuergestaltung. Mit dieser kann man den Kindesunterhalt von der Steuer absetzen.

Kinder sind für Eltern die mit Abstand beste Investition. Das jedenfalls behaupten viele Menschen und haben unter normalen Umständen Recht. Gleichzeitig gilt aber auch, dass der Nachwuchs – ob nun Sohn oder Tochter – ein vergleichsweise kostspieliges Vergnügen ist. Bis zum Abitur müssen Eltern, so das übereinstimmende Ergebnis unterschiedlicher Studien, locker einen mittleren fünfstelligen Betrag auf den Tisch legen. Selbst wenn Söhnchen oder Töchterchen nebenher jobbt – etwa Babys oder Kleinkinder sittet oder aber die Wochenzeitung austrägt.

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Erst recht teuer wird es, falls sich an das bestandene Abi ein mehrjähriges Studium oder aber eine Ausbildung im handwerklichen oder kaufmännischen Beruf anschließt. Bis zum 25. Lebensjahr des hoffnungsvollen Sprösslings, manchmal ein wenig früher, bisweilen auch viel später, kann sich die Investition in den Nachwuchs durchaus auf 100.000 Euro und mehr belaufen.

Eltern zahlen Kindesunterhalt aus Ihrem Netto Einkommen

Beileibe kein Pappenstiel, so dass die meisten Familien wohl mit spitzem Bleistift rechnen müssen. Es sei denn, der Vater heißt Krösus, die Mutter ist Vorstandsmitglied eines Dax-Konzerns oder beide sind glückliche Lottomillionäre bzw. haben einen riesigen Batzen Geld von den eigenen Eltern geerbt. Finanziell erschwerend kommt hinzu, dass ein solcher Kindesunterhalt – etwa für die Ausbildung des Nachwuchses – aus dem Nettoeinkommen gezahlt werden muss.

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Das gilt grundsätzlich auch weiterhin. Aber Dank einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13.12.2016 in gewisser Weise auch nicht mehr (Aktenzeichen: 11 K 2951/15). Folge: Wer es als Eltern klug anfängt, kann den Kindesunterhalt gleichsam aus dem Bruttoeinkommen zahlen. Dies bedeutet, dass jener Kindesunterhalt tatsächlich erhebliche steuerliche Vorteile hat. Voraussetzung ist, dass diese – legale – Steuergestaltung letztlich den Vorgaben der baden-württembergischen Finanzrichter folgt.

Legale Steuergestaltung – Kindesunterhalt von der Steuer absetzen

Das Urteil und die vielseitige Urteilsbegründung des FG Baden-Württemberg machen Eltern im Grunde den Weg frei für eine lukrative Steuergestaltung. Am Ende ist es dann möglich, dass Vater und Mutter den Kindesunterhalt von der Steuer absetzen. Die baden-württembergischen Finanzrichter sagen letztlich Folgendes: Sobald ein Elternteil dem Kind zwecks Finanzierung des Studiums den Nießbrauch an einer vermieteten Immobilie einräumt, ist das kein Gestaltungsmissbrauch.

Hoch interessant und deshalb sehr lukrativ ist das Finanzgerichtsurteil – wahrscheinlich und insbesondere – für Senioren, demnach für die Generation 50+. Denn Dreh- und Angelpunkt einer möglichen Steuergestaltung ist, dass zumindest ein Elternteil über eine vermietete Immobilie verfügt. Unabhängig davon, ob es sich um eine Eigentumswohnung oder ein Mehrfamilienhaus handelt. Das Eigentum an einer Investment-Immobilie ist statistisch gesehen bei älteren Menschen wahrscheinlicher als bei jungen Familien. Die konzentrieren sich in der Regel als erstes auf den Erwerb selbst genutzten Wohneigentums, einer Wohnung also oder eines Eigenheims etwa am grünen Rand einer Stadt. Im Mittelpunkt einer möglichen Gestaltung, um den Kindesunterhalt von der Steuer abzusetzen, steht der sogenannte Nießbrauch bzw. die Einräumung eines Nießbrauchsrechts. Ein paar erklärende Sätze zu diesem Thema.

Was versteht man unter Nießbrauch?

Beim Nießbrauch handelt es sich – vereinfacht ausgedrückt – um die Trennung des Vermögenswertes vom Vermögensertrag. Der Vermögenswert als solcher verbleibt bei der einen Person, die aus diesem Vermögenswert fließenden Erträge bei einer anderen Person. Oft stehen im Mittelpunkt solcher Nießbrauch-Gestaltungen Mietimmobilien. Dies bedeutet in unserem konkreten Fall: Der Vater und/oder die Mutter bleibt bzw. bleiben Eigentümer bzw. Eigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung oder eines vermieteten Mehrfamilienhauses.

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Die Mieteinnahmen allerdings erhalten nicht die Eltern, sondern der Sohn. Soll also im Mittelpunkt der Gestaltung die steuerliche Absetzbarkeit des Kindesunterhalts stehen, fließen die Mieteinnahmen dem Sohn oder der Tochter zu. Vielleicht auch beiden je zur Hälfte. Steuerlaien betrachten eine solche Gestaltung vielleicht als langweilig. Bei näherem Hinsehen allerdings handelt es sich hier tatsächlich um einen Steuersparturbo. Folge nämlich ist, dass die Eltern den Kindesunterhalt von der Steuer absetzen können.

Weshalb der Barunterhalt für das Kind steuerlich nicht vorteilhaft ist

Ein Fall aus dem Leben, insbesondere bei der Generation 50+ nicht gerade selten, soll zeigen, wie die steuerlichen Abläufe bei der Zahlung von Kindesunterhalt sind. Nehmen wir nun an, die Eheleute Bettina K. und Werner K. – sie 53, er 61 – haben eine vermietete Eigentumswohnung. Nicht riesig, aber in einer Top-Lage der Stadt Köln. Die Wohnung ist schuldenfrei, so dass die Eheleute K. jeden Monat vor Steuern 1.000 Euro einnehmen können. Dieses Geld kommt dem Ehepaar wie gerufen. Sie stecken es nicht in die eigene Tasche oder verjubeln es. Stattdessen zahlen sie jene 1.000 Euro monatlich als Barunterhalt ihrem Sohn Stefan, der in Tübingen studiert.

Unter steuerlichen Gesichtspunkten ist diese Art, den Kindesunterhalt zu zahlen, denkbar teuer. Der Grund liegt auf der Hand. Die Eltern erhalten im Kalenderjahr insgesamt 12.000 Euro aus der Mietwohnung. Diesen Betrag müssen sie allerdings versteuern. Bei einem Steuersatz von 38 Prozent bekommt das Finanzamt genau 4.560 Euro – plus Soli-Zuschlag, wie sich versteht, und gegebenenfalls auch Kirchensteuer. Dies bedeutet, dass von jenen 12.000 Euro schon rund die Hälfte weg ist. Im Gegenzug können die Eltern aber den Kindesunterhalt nicht von der Steuer absetzen.

So geht´s – Kindesunterhalt von der Steuer absetzen

Eltern, insbesondere durchaus vermögende Senioren mit studierenden Kindern, sollten den baden-württembergischen Finanzrichtern dankbar sein. Denn aus deren Entscheidung resultiert folgende Gestaltung, um den Kindesunterhalt von der Steuer abzusetzen: Eltern zahlen dem studierenden Nachwuchs demnach keinen Barunterhalt, sondern begünstigen Tochter oder Sohn mit einem sogenannten Zuwendungsnießbrauch. Konkret bedeutet dies: Sohn Stefan in unserem Beispiel erhält über diesen Zuwendungsnießbrauch jedes Jahr 12.000 Euro aus der vermieteten Eigentumswohnung in der Kölner City. Durch diese geschickte Gestaltung können Eltern und Sohn im Familienverbund gleich drei Fliegen mit einer Klappe schlagen.


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Dank Zuwendungsnießbrauch Steuern sparen

Drei Fliegen mit einer Klappe schlagen – das sagt sich so einfach. Doch in diesem Fall des Zuwendungsnießbrauchs, um beim Kindesunterhalt Steuern zu sparen, ist es tatsächlich so. Die drei Vorteile sind:

  • Sohn Stefan hat eigene Einkünfte. Mit 1.000 Euro im Monat kann er locker seinen Lebensunterhalt bestreiten.
  • Die Eltern haben die Mieteinnahmen nicht mehr. Sie müssen diese also auch nicht versteuern.
  • Im Familienverbund summiert sich der Steuervorteil aus dem Zuwendungsnießbrauch locker – zumindest in unserem Beispiel – auf jährlich mehrere tausend Euro.

Die steuerlichen Tatsachen im Familienverbund von Vater, Mutter und Sohn Stefan lohnen einer näheren Betrachtung. Zunächst haben wir da den Filus. Er bekommt aufgrund des Zuwendungsnießbrauchs glatte 12.000 Euro Mieteinnahmen im Jahr. Zwar zählen die sogenannten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu den sieben Einkunftsarten im deutschen Einkommenssteuerrecht und müssen deshalb versteuert werden. Doch Sohn Stefan hat Anspruch auf den steuerlichen Grundfreibetrag und andere Vergünstigungen. Deshalb kassiert er jene 12.000 Euro brutto für netto – also komplett steuerfrei.

Auf der anderen Seite haben wir die Eltern, die nunmehr ihre 12.000 Euro Mieteinnahmen nicht mehr versteuern brauchen. Der Steuervorteil beträgt – wie bereits gesagt – bei einem Steuersatz von 38 Prozent immerhin 4.560 Euro im Kalenderjahr – plus eingespartem Soli-Zuschlag und eingesparter Kirchensteuer. Der Clou an der ganzen Sache: Sohn Stefan wird voraussichtlich noch weitere sechs Jahre studieren. Deshalb ist der Zuwendungsnießbrauch auf sechs Jahre befristet. Daraus ergibt sich eine Gesamtsteuerersparnis (6 x 4.560 Euro) von mindestens nahezu 28.000 Euro.

Wichtig: Für die Einrichtung eines Zuwendungsnießbrauchs ist ein Notar erforderlich. Der Rechtsgelehrte nimmt dafür selbstverständlich eine Gebühr. Doch auch nach Abzug der Kosten bleibt immer noch über den erwähnten 6-Jahres-Zeitraum eine Steuerersparnis von deutlich mehr als insgesamt 20.000 Euro.

Fazit

Insbesondere vermögende Senioren, also die Generation 50+, hat oft noch studierende Kinder. Auch wenn diese nebenbei jobben, reicht das Geld meistens nicht aus, um den Lebensunterhalt zu finanzieren. Die meisten Studierenden sind deshalb auf Unterhaltszahlungen ihrer Eltern angewiesen. Zahlen Vater und/oder Mutter den Kindesunterhalt aus dem eigenen Einkommen, lässt sich das nicht steuerlich absetzen. Übertragen die Eltern aber auf Grundlage eines Zuwendungsnießbrauchs beispielsweise die Erträge aus einer vermieteten Immobilie dem Sohn oder der Tochter, sind über die Jahre mehrere 10.000 Euro Steuerersparnis möglich. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte nämlich entschieden, dass die Eltern frei sind in ihrer Entscheidung, ob sie den Unterhalt ihres Nachwuchses bar, somit aus versteuertem Einkommen, zahlen. Oder ob sie für einen bestimmten Zeitraum eine Einkommensquelle, insbesondere Mieteinnahmen, dem Kind übertragen.

 

Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

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