Erbschaftsteuererklärung: Darauf müssen Sie achten

Erbschaftsteuererklärung: Darauf müssen Sie achten

Erbschaftsteuererklärung richtig vorbereiten und zu viele Steuern vermeiden – grundsätzlich lohnt in solchen Fällen ein versierter Steuerberater.

Mit Renteneintritt rückt der Gedanke an die Organisation seines Erbes allmählich in den Vordergrund. Es ist sinnvoll, sich rechtzeitig mit den gesetzlichen Vorgaben und vor allem den möglichen Steuerforderungen seitens des Finanzamtes auseinanderzusetzen. Da in Deutschland derzeit das durchschnittliche Erbe recht hoch ist, hat das Finanzamt allein im Jahr 2018 rund 6,81 Milliarden Euro an Erbschaftssteuer eingenommen. Dies zeigt, um welch hohe Summen es sich insgesamt handelt. Um zu verhindern, dass dem Familienvermögen unnötig viel Geld durch Erbschaftssteuerzahlungen verlorengeht, sollten in der Erbschaftsteuererklärung möglichst wenig Fehler gemacht werden.

Was im Erbfall an das Finanzamt gemeldet werden muss

Tritt der Erbfall ein, sollten die Begünstigten wissen, ab welchem Wert sie dem Finanzamt zur Erbschaftsteuer-Berechnung etwas mitteilen müssen. Dem Finanzamt muss ab einem Erbe im Wert von mehr als 5.000 Euro Meldung gemacht werden. In dieser Meldung müssen Name, Anschrift und Steuer-ID-Nummer des Erben sowie der Todestag und Todesort enthalten sein. Hat es vorherige Schenkungen gegeben, sind auch die Schenkungszeitpunkte relevant. Das Finanzamt will weiterhin über die genaue Höhe der vererbten oder verschenkten Werte informiert werden – ebenso, in welchem Verhältnis Verstorbener oder Schenker zum Begünstigten standen.

Das Erbe muss innerhalb von drei Monaten, nachdem man von seiner Erbschaft erfahren hat, beim Erbschaftssteuer-Finanzamt angezeigt werden. Im Zweifel ist das eigene Finanzamt ein guter Ansprechpartner. So ist der Erbe auf jeden Fall seiner Pflicht nachgekommen und kann nicht der möglichen Steuerhinterziehung verdächtigt werden.

Um die Erbschaftsteuererklärung kommt niemand herum: Finanzamt erhält in jedem Todesfall Informationen

Neben den Angaben, die Erben dem Finanzamt nach dem Ableben des Erblassers wie oben beschrieben zukommen lassen, erhält das Finanzamt weitere Informationen. Der Grund: Im Todesfall geben Notare, Standesämter und Nachlassgerichte sämtliche Daten und Testamente, die ihnen bekannt sind, an das Finanzamt weiter. Dasselbe tun Banken und Sparkassen mit Auskünften zu Kontoguthaben und ähnlichem. Auch ein etwaiges Schließfach bleibt daher dem Fiskus nicht verborgen. Ebenso Versicherungen und Bausparkassen geben dem Finanzamt in einem Sterbefall automatisch Auskunft zur Auszahlung von Lebensversicherungen, vorhandenen Bausparverträgen oder möglichen Rentenansprüchen.

 

 

Innerhalb des Finanzamtes sind des Weiteren auch die für die Erbschaftssteuer zuständigen Stellen mit denen für die Einkommenssteuer vernetzt. Letztere nehmen ihre Arbeit in jedem Fall dann auf, wenn der Nachlasswert mehr als 250.000 Euro oder nur das vererbte Kapitalvermögen mehr als 50.000 Euro beträgt. Die Abteilung für Einkommensteuer wiederum meldet an die für die Erbschaftsteuer zuständige Stelle, falls von Steuerfahndern oder Betriebsprüfern Ungereimtheiten gemeldet worden sind.

Erbschaftsteuererklärung – was müssen Begünstigte beim Ablauf beachten

Nachdem das Finanzamt die Meldungen der Erben sowie der Drittstellen erhalten hat, prüft es gemäß Erbschaftsteuergesetz, ob eine Erbschaftssteuer mit einiger Wahrscheinlichkeit fällig wird. Ist dies der Fall, erhalten die Erben eine Aufforderung zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärúng. Von diesem Moment an haben die Begünstigten einen Monat Zeit, um die Erbschaftssteuererklärung zu erstellen. Für diese müssen sie nun, beginnend mit dem Todestag des Erblassers, sämtliche übertragenen Vermögenswerte mit Wertangaben – aber auch mögliche Schulden – auflisten.

Geht es um Geld oder Wertpapiere, werden die aktuellen Werte von der Bank ausgewiesen. Bei Sachwerten wie Autos oder Schmuck ist im Zweifel die Schätzung des Wertes durch ausgewiesene Fachleute hilfreich. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Immobilienwerte, doch deren Wertermittlung ist sehr komplexer.

Erbschaftsteuerberechnung und Immobilien: Einbeziehen von Experten ist nötig

Welche Erbschaftssteuern für geerbte Immobilien zu zahlen sind, bemisst sich an deren aktuellen Werten. Handelt es sich um vermietete Immobilien oder Geschäftsgrundstücke, nutzt das Finanzamt zur Bewertung das so genannte Ertragswertverfahren. Hierfür liegen vor allem Annahmen über die ortsüblichen Mieten zugrunde. Für Ein- oder Zweifamilienhäuser hingegen wird in der Regel das Sachwertverfahren zur Wertermittlung verwendet. Berücksichtigt werden hier der Bodenwert und der Gebäudesachwert. Hier sind Experten gefragt. Da die Schätzung gegenüber dem Finanzamt zu begründen ist, sollte ein spezialisierter Steuerberater hinzugezogen werden, um keine fünf- bis sechsstelligen Abweichungen zu riskieren.

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Die Erbschaftsteuer für Kinder oder andere Begünstigte, die in der geerbten Immobilie selbst wohnen bleiben möchten, kann mitunter entfallen. Dies ist möglich, wenn die Wohndauer mindestens zehn Jahre beträgt. Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers bleiben dann steuerfrei, wenn die Fläche weniger als 200 Quadratmeter beträgt. Von der Steuerfreiheit profitieren auch Kinder, Stiefkinder oder Enkel, die im Haus des Erblassers wohnen bleiben. Für diese gelten überdies Erbschaftssteuer-Freibeträge. Kinder und auch Enkel, deren Eltern nicht mehr leben, sind zudem steuerfrei bis zu einem Freibetrag von 400.000 Euro. Enkel, deren Eltern noch leben, oder Urenkel erhalten einen Erbschaftsteuer-Freibetrag von 200.000, Geschwister, Neffen und Nichten einen von 20.000 Euro.

Wer zu Wohnzwecken vermietete Immobilien erbt, bekommt zehn Prozent des Verkehrswertes abgezogen. Das Ergebnis: Die Erbschaftssteuer wird niedriger veranschlagt. Weiterhin ist keine Behaltefrist wie beim selbstgenutzten Gebäude vorgesehen. Die Mietimmobilie darf sofort verkauft werden.

Im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung werden Schulden und Erbschaftssteuer-Freibeträge abgezogen

Von dem Erbe werden Schulden des Erblassers abgezogen – etwa eine Hypothek oder offen gebliebene Rechnungen. Als Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer gelten die steuerlich zu berücksichtigen Vermögenswerte minus verbundener Schulden oder Ausgaben wie etwa für die Beerdigung. Weiterhin werden einige Freibeträge geltend gemacht. Wer seine Eltern pflegt, erhält einen zusätzlichen Freibetrag bei der Erbschaftssteuer in Höhe von 20.000 Euro. Damit wird seiner unentgeltlichen Leistung Rechnung getragen.

Sobald das Finanzamt nach der Erbschaftsteuererklärung berechnet hat, welche Erbschaftsteuer zu zahlen ist, erhält der Erbe einen Bescheid. Kann er die geforderte Summe nicht sofort aufbringen, kann das Finanzamt auf Antrag eine Stundung bewilligen. Im Falle einer Immobilienerbschaft ist dies für bis zu zehn Jahre zinsfrei möglich. Dies gilt nur, wenn der Erbe die Immobilie veräußern müsste, um die Steuern zu bezahlen. Ein Alternative ist, das Haus bei der Bank zu beleihen, um die Erbschaftssteuer bezahlen zu können.

Was in der Erbschaftsteuererklärung weiterhin berücksichtigt wird, sind Freibeträge für den Hausrat. Bei Ehepartnern wird hier nur die Hälfte des Wertes angesetzt. Ansonsten gelten als Hausratsfreibeträge für die Steuerklasse I 41.000 Euro und für andere Gegenstände 12.000 Euro als Erbschaftssteuer-Freibetrag. In Steuerklasse II und III wird für Hausrat und andere Gegenstände ein Freibetrag von 12.000 Euro gewährt.

Das Thema der Erbschaftssteuererklärung ist komplex. Daher ist es – vor allem bei höheren Vermögenswerten – stets ratsam, einen Steuerberater hinzuzuziehen.

Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.