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Home Recht & Steuern

Haushaltsnahe Dienstleistung – so können Senioren Steuern sparen

von Redaktion
5. Juli 2020
in Recht & Steuern
Lesezeit: 6min Lesevergnügen
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Haushaltsnahe Dienstleistung

Haushaltsnahe Dienstleistung

Inhalt

  • Finanzamt an haushaltsnahen Dienstleistungen beteiligen
  • Steuerliche Höchstgrenze bei Handwerkerleistungen
  • Wie Senioren mit der Putzhilfe Steuern sparen
  • Wann akzeptiert das Finanzamt haushaltsnahe Dienstleistungen?
  • Was sagt der Bundesfinanzhof zu haushaltsnahen Dienstleistungen?
  • Wie weist man haushaltsnahe Dienstleistungen bei der Einkommensteuererklärung nach?
  • Dürfen Mieter ebenfalls haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen?
  • Fazit zu den haushaltsnahen Dienstleistungen für Senioren

Alten Menschen fällt die Hausarbeit zunehmend schwer. Sobald sich Senioren helfen lassen, können sie eine haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen.

Schon seit einiger Zeit gibt die Waschmaschine seltsame Geräusche von sich. Die Wände im Wohnzimmer müssten auch wieder einmal gestrichen werden. Und zu allem Überfluss scheint die Dichtung einer Armatur im Badezimmer porös. Die Lebenserfahrung besagt, dass Vieles auch daheim auf einmal kommt – als hätten sich Waschmaschine, Kühlschrank & Co. verschworen.

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Selbst wenn der Senior früher ein handwerkliches Ass war und Vieles zu Hause wie ein Profi wieder reparieren konnte – uns Menschen fehlen mit den Jahren und dem Alter oft Geschicklichkeit, Kraft, aber auch Lust und Muße. Hilfe von Handwerkern ist dann nötig. Dies kostet allerdings Geld, da Handwerker nicht zum Gotteslohn arbeiten – im Gegenteil.

Finanzamt an haushaltsnahen Dienstleistungen beteiligen

Arbeiten in der eigenen Wohnungen oder im Haus, die der Senior – oder auch andere Familienmitglieder – eigentlich selbst erledigen könnte, haben steuerliche Vorteile. Das gilt insbesondere für externe Profis, also Handwerksbetriebe mit dem Meister oder dem Gesellen. Wichtig: Die Kosten können alle Steuerzahler, demnach auch Senioren, von ihrer Steuerschuld direkt abziehen. Anderer finanzieller Aufwand, an dem der Fiskus sich beteiligt – das sind hauptsächlich Werbungskosten, Sonderausgaben sowie Außergewöhnliche Belastungen – werden lediglich indirekt berücksichtigt. Die Steuerersparnis beträgt also nur ein Bruchteil der tatsächlichen Kosten – entsprechend dem persönlichen Steuersatz.

Steuerliche Höchstgrenze bei Handwerkerleistungen

Jeder Steuerzahler darf im Kalenderjahr 20 Prozent der Arbeitskosten – Achtung: Materialaufwand gehört nicht dazu – von seiner Steuerschuld abziehen. Im Kalenderjahr sind dies höchstens 1.200 Euro. Dies bedeutet im Umkehrschluss: Vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres dürfen insgesamt 6.000 Euro Handwerker-Arbeitskosten anfallen. Da die Finanzverwaltung davon 20 Prozent als Abzug von der Steuerschuld akzeptiert, ist somit das Maximum von 1.200 Euro erreicht.


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Wie man sich vorstellen kann, gibt es scheinbar unzählige Verrichtungen im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung, die zu den begünstigten Handwerkerleistungen gehören. Beispielsweise sind dies Fensterreparaturen, Verlegung neuer Böden, Maler- und Lackierarbeiten, die längst überfällige Modernisierung der Einbauküche, die Arbeit des Schornsteinfegers und sogar ebenfalls das Klavierstimmen. Achtung: Bei den Hausverwalterkosten oder den Ausgaben für Heizungs-Ablesedienste winkt die Finanzverwaltung allerdings ab. Auch sind Arbeiten am Neubau grundsätzlich steuerlich nicht begünstigt.

Wie Senioren mit der Putzhilfe Steuern sparen

Mit den eben erwähnten 20 Prozent Abzug der Arbeitskosten von Handwerkern ist das Ende der Fahnenstange nicht erreicht. Auch wer eine Putzhilfe beschäftigt hat Steuervorteile. Gleiches gilt für die Beauftragung einer Firma, die sich um den Garten kümmert. Und auch die Kosten für einen möglichen Umzug akzeptiert der Fiskus als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistung. Hier können insbesondere Senioren ebenfalls Steuern sparen.

Die gute Nachricht: In einem Kalenderjahr beträgt die Steuerersparnis alles in allem 4.000 Euro – umgerechnet 20 Prozent der Gesamtkosten von maximal 20.000 Euro im Kalenderjahr. Zusätzlich Möglichkeit zum Steuern sparen: die Beschäftigung einer Haushaltshilfe als MinijobberIn. Die „Perle“ übernimmt beispielsweise das Bügeln oder Putzen. Auf der Steuersparseite genehmigt das Finanzamt 20 Prozent des jährlichen Höchstbetrags von 2.550 Euro – umgerechnet also 510 Euro im Kalenderjahr. Nur ein kleiner Wermutstropfen ist die Tatsache, dass die genannten Höchstbeträge für den gesamten Haushalt gelten und nicht personenbezogen sind. Großer Vorteil: Die Steuervorteile für Minijobber, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerker dürfen alle, somit auch Senioren, parallel geltend machen. So kann sich der Steuerbonus im Kalenderjahr auf immerhin 5.710 Euro summieren.

Wann akzeptiert das Finanzamt haushaltsnahe Dienstleistungen?

Beim Finanzamt gibt es nichts geschenkt. Deshalb müssen Steuerzahler, ob junge Leute oder Senioren, einige Voraussetzungen erfüllen, um von den haushaltsnahen Dienstleistungen zu profitieren. Die wichtigste Vorgabe ist, dass jede Dienstleistung bzw. Arbeit des Handwerkers tatsächlich daheim in den eigenen vier Wänden des Kunden erledigt werden muss. Das kann die Wohnung sein, in der der Steuerzahler ständig lebt. Möglich ist auch ein Wochenendhaus oder Ferienhaus, sofern es selbst genutzt und nicht vermietet wird. Überdies – eine weitere wichtige Voraussetzung – muss der Haushalt in Deutschland oder in einem anderen EU-Staat liegen. Möglich ist auch, dass der Haushalt in den Staatsgebieten von Liechtenstein, Norwegen oder Island liegt. Wichtig insbesondere für Rentner und andere Senioren: Sogar in einem Seniorenstift oder in einem Pflegeheim ist es durchaus möglich, das haushaltsnahe Dienstleistungen anfallen. Folge: Der oder die betroffenen Bewohner können in den Fall steuern sparen.

Nicht zuletzt muss eine haushaltsnahe Dienstleistung, damit die Finanzverwaltung Steuervorteile gewährt, eine sogenannte hauswirtschaftliche Tätigkeit sein. Dazu zählen beispielsweise Kochen, Putzen, der Winterdienst in der frostigen Jahreszeit sowie Gartenarbeiten. Schön für Tierfreunde, die ihre vierbeinigen Lieblinge daheim halten: Nach aktueller Rechtsprechung zählt die Betreuung von Haustieren ebenfalls zu den Steuern sparenden haushaltsnahen Dienstleistungen.

Was sagt der Bundesfinanzhof zu haushaltsnahen Dienstleistungen?

In den vergangenen Jahren hat die Finanzrechtsprechung – unter anderem vom höchsten deutschen Steuergericht, dem Bundesfinanzhof (BFH) – die Zügel ein wenig gelockert. So können Arbeiten und Leistungen außerhalb der Grundstücksgrenze sowie gleichzeitig auf öffentlichem Grund ebenfalls haushaltsnahe Dienstleistungen sein und deshalb Steuern sparen. Beispiele: Der Wohnungseigentümer oder Mieter hat die Pflicht, den Bürgersteig zu fegen. Weiteres Beispiel: Wird der eigene Haushalt an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen, winken ebenfalls Steuervorteile.

Um nochmals daran zu erinnern: Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen ausschließlich die reinen Arbeitskosten. Verbrauchsmaterial – etwa Reinigungsmittel für die Putzhilfe oder Streugut beim Winterdienst – bleiben steuerlich außen vor. Tipp: Der Fiskus berücksichtigt neben den reinen Arbeitskosten auch die Fahrtkosten etwa eines Handwerkers und auch die Ausgaben für den Einsatz von Maschinen.

Wie weist man haushaltsnahe Dienstleistungen bei der Einkommensteuererklärung nach?

Der Dienstleister oder das Handwerksunternehmen muss eine Rechnung ausstellen. Ansonsten winkt der Finanzbeamte in puncto Steuerersparnis ab. Positiv ist, dass viele Unternehmen mittlerweile in ihren Rechnungen auf den Steuervorteil für den Kunden hinweisen. Beispielsweise durch folgenden Satz auf der Rechnung:

Der Dienstleistungsanteil beträgt XYZ Euro inklusive Umsatzsteuer. Bei Ihrer Einkommensteuererklärung dürfen Sie somit XYZ Euro als direkten Abzug von Ihrer Steuerschuld beantragen.

Auftraggeber sollten unbedingt darauf achten, dass der Auftragnehmer seine Arbeitskosten auf der Rechnung gesondert ausgewiesen hat. Falls dies nicht geschehen ist, könnte die Finanzverwaltung Probleme bereiten.

Achtung: Wer die Rechnung des Handwerkers oder Dienstleisters bar zahlt, wird beim Finanzamt auf taube Ohren stoßen. Denn gesetzliche Voraussetzung ist, dass der Rechnungsbetrag überwiesen wird. Nachzuweisen – etwa durch den Kontoauszug – ist dies im Rahmen der Steuererklärung zwar nicht. Doch fragt der Finanzbeamte nach, muss der Steuerzahler die Rechnung nebst Überweisungsbeleg zum Nachweis vorlegen. Übrigens: Das Finanzamt interessiert nicht, ob die Rechnung vom eigenen Konto des Auftraggebers oder von einem Konto eines Angehörigen gezahlt wird. Entscheidend ist lediglich, dass der Rechnungsbetrag überwiesen und nicht bar gezahlt wurde.

Dürfen Mieter ebenfalls haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen?

Ob der Steuerzahler Mieter oder Wohnungseigentümer ist, ist nicht entscheidend für den Steuerabzug aufgrund haushaltsnaher Dienstleistungen. Besonders interessant für Senioren ist, dass sie auch als Bewohner eines Pflegeheims oder Altenheims vom Steuervorteil profitieren können. Dasselbe gilt für Mieter in einem ganz herkömmlichen Mehrfamilienhaus. Grundsätzlich gilt: Mieter dürfen einen Teil der Nebenkostenabrechnung steuern sparend mit dem Finanzamt verrechnen. Auch falls sie den Auftrag nicht selbst vergeben haben, sondern dies die jeweilige Hausverwaltung getan hat. Folgende Arbeiten können Mieter als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen:

  • Ausgaben für den Hausmeister
  • Gartenpflege
  • Winterdienst

Entscheidend für den Steuerabzug haushaltsnaher Dienstleistungen ist, dass die Arbeitspositionen in der Nebenkostenabrechnung ausgeschlüsselt und jeder einzelnen Wohnung zugeordnet sind. Falls nicht, sollte ein Mieter die Hausverwaltung zur Nachbesserung auffordern.

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Traurig, aber wahr – bestimmte Arbeiten bzw. Leistungen sind allein Privatvergnügen. Dazu zählen beispielsweise der Musikunterricht oder der Nachhilfeunterricht für Kinder. Dies gilt selbst, wenn der Musiklehrer oder Nachhilfelehrer nach Hause kommt. Überdies winkt der Fiskus in puncto haushaltsnahen Dienstleistungen bei Beschäftigungsverhältnissen zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern ab. Dies bedeutet: Steuervorteile sind nicht möglich.

Beachten müssen Steuerzahler – ob nun Senioren oder jüngere Leute – auch, dass andere Steuersparmöglichkeiten höhere Priorität haben. Dies bedeutet: Falls ein Steuerzahler bestimmte Ausgaben als Werbungskosten oder Außergewöhnliche Belastungen mit absetzt, ist ein Steuervorteil aufgrund haushaltsnaher Dienstleistungen nicht möglich. Ein gutes Beispiel dafür – was insbesondere für ältere Menschen relevant ist –: Wer als Senior seine Krankheitskosten, die nicht von einer Krankenkasse übernommen werden, als Außergewöhnliche Belastung absetzt, kann dies nicht mehr im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen tun. Vergleichbares gilt für die sogenannten Kinderbetreuungskosten, die primär als sogenannte Sonderausgaben gewertet werden.

Fazit zu den haushaltsnahen Dienstleistungen für Senioren

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind ein erprobtes und völlig legales Steuersparmodell. Davon profitieren können alle Steuerzahler, indem sie in der Spitze (Stand: März 2020) nahezu 6.000 Euro von ihrer Streuerschuld abziehen dürfen. Dies ist vorteilhaft insbesondere für Senioren, also Menschen der Generation 50+. Denn mit dem Alter, ob man das nun mag oder nicht, schwinden die Kräfte und auch die Fähigkeiten. Für immer mehr Arbeiten müssen dann Profis beauftragt werden. Zum Glück hilft der Fiskus dank der Steuervorteile aus den haushaltsnahen Dienstleistungen.

Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

Tags: Altenheimhaushaltsnahe dienstleistungNebenkostenabrechnungPflegeheimPutzhilfe. MietnebenkostenSeniorenheimSteuern sparen

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